Bundesverwaltung admin.ch
Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten

Navigation

Hauptnavigation

Subnavigation

Weitere Informationen

Schnellsuche

Sie befinden sich hier:

Einbürgerung Frauen

Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts
Seit 1. Januar 1992 verlieren Schweizerinnen das schweizerische Bürgerrecht nicht mehr, wenn sie einen Ausländer heiraten. Eine Erklärung, welche vor dem 1. Januar 1992 nötig war, um das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem Ausländer nicht zu verlieren (so genannte Beibehaltserklärung), braucht es nicht mehr.
Wiedererwerb des Schweizer Bürgerrechts

Frauen, die das Schweizer Bürgerrecht vor dem 1. Januar 2006 (Inkrafttreten des revidierten
Bürgerrechtsgesetzes) durch Heirat oder durch Einbezug in die Entlassung des Ehemannes verloren haben, können sich wieder einbürgern lassen. Eine Wiedereinbürgerung ist möglich, wenn Sie mit der Schweiz verbunden sind. Unerheblich ist, ob Sie durch Abstammung, Adoption, Einbürgerung oder Heirat Schweizerin geworden sind.

Doppelte Staatsbürgerschaft Schweiz - Deutschland

Der am 28.08.2007 in Kraft getretene § 25 Absatz 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist massgebend: "ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staats erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 3 abgeschlossen hat.


Für rechtsverbindliche Auskünfte diesbezüglich sind ausschliesslich die deutschen Behörden zuständig. Die Schweiz anerkennt auch die doppelte Staatsangehörigkeit.

Einbürgerungsgesuch stellen
Wenn Sie ein Gesuch stellen möchten, verlangen Sie bei der für Sie zuständigen Vertretung (Generalkonsulat oder Botschaft) die notwendigen Formulare.