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Einbürgerung Frauen
Frauen, die das Schweizer Bürgerrecht vor dem 1. Januar 2006 (Inkrafttreten des revidierten
Bürgerrechtsgesetzes) durch Heirat oder durch Einbezug in die Entlassung des Ehemannes verloren haben, können sich wieder einbürgern lassen. Eine Wiedereinbürgerung ist möglich, wenn Sie mit der Schweiz verbunden sind. Unerheblich ist, ob Sie durch Abstammung, Adoption, Einbürgerung oder Heirat Schweizerin geworden sind.
Der am 28.08.2007 in Kraft getretene § 25 Absatz 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist massgebend: "ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staats erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 3 abgeschlossen hat.
Für rechtsverbindliche Auskünfte diesbezüglich sind ausschliesslich die deutschen Behörden zuständig. Die Schweiz anerkennt auch die doppelte Staatsangehörigkeit.
