Bundesverwaltung admin.ch
Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten

Navigation

Hauptnavigation

Subnavigation

Weitere Informationen

Schnellsuche

E-Mail

Botschaft in Moskau
 mot.visa@eda.admin.ch 

Generalkonsulat in St. Petersburg
 stp.visa@eda.admin.ch

Visa-Formulare / Anforderungen an Fotos

Sie befinden sich hier:

Arbeitsvisum (nationales Visum, Typ D)

Achtung: für jeden Gesuchsteller wird ein komplettes Dossier benötigt.

Für Personen, die beabsichtigen, in der Schweiz zu arbeiten.

Alle Ausländer/innen, die in der Schweiz arbeiten möchten, benötigen eine speziell dafür vorgesehene Aufenthaltserlaubnis. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis durch einen schweizerischen oder ausländischen Arbeitsvertrag geregelt ist bzw. die Arbeit bezahlt wird oder nicht. Zeitlich begrenzte Aktivitäten und zwischenzeitliche Stellenvermittlungen bedürfen ebenfalls einer Bewilligung.

Es ist strengstens untersagt, mit einem Touristen-, Besuchs- oder Geschäftsvisum in der Schweiz zu arbeiten. Anderslautende Aussagen (z.B. Arbeitsangebote von Agenturen, Zeitungsanzeigen oder durch Privatpersonen gemachte Äusserungen) sind falsch! Sie müssen auf jeden Fall ein Arbeitsvisum beantragen, bevor Sie in die Schweiz einreisen. Falls Sie sich dazu entscheiden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag sehr sorgfältig durchlesen und sich auch rechtlich beraten lassen.

Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag nach Ablauf erneut verlängern, so müssen Sie das Land wieder verlassen und bei der schweizerischen Botschaft in Moskau oder dem schweizerischen Generalkonsulat in St. Petersburg ein neues Visumgesuch einreichen. Bitte beachten Sie, dass keine speziellen Vereinbarungen zwischen Schweizer Regierungsbeamten (schweizerische Botschaft/schweizerisches Generalkonsulat eingeschlossen) und Schweizer Arbeitgebern oder deren Partnern bestehen. Sie müssen ausnahmslos und in allen Fällen das hier beschriebene Verfahren befolgen.

Wenn Sie mit einem Touristen-, Besuchs- oder Geschäftsvisum in die Schweiz kommen und Sie erhalten ein Arbeitsangebot, werden Sie vor Ort keine Arbeitsbewilligung erhalten. Sie müssen die Schweiz wieder verlassen und bei der schweizerischen Botschaft in Moskau oder beim schweizerischen Generalkonsulat in St. Petersburg ein entsprechendes Visumsgesuch unterbreiten.

Nach Erhalt des Visums überprüfen Sie bitte die Visaetikette in Ihrem Pass. Es  müssen Ihr Familien- und Vorname, Ihre Passnummer sowie die Bemerkung "raisons professionnelles" (berufliche Gründe) korrekt angegeben sein.

Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten geniessen Bürger der Europäischen Union (EU) und der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bei der Besetzung von Arbeitsstellen Vorrang. Nur in Ausnahmefällen erfüllen Bürger anderer Ländern die Voraussetzungen für eine Arbeitsgenehmigung, z.B. wenn sie über besondere Fähigkeiten oder Talente verfügen, die eine Person in der Schweiz oder ein Staatsangehöriger der EU/EFTA nicht besitzt.

Illegale Arbeit wird strafrechtlich geahndet.

Benötigte Dokumente:

  1. 3 vollständig (in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch) ausgefüllte und durch den/die Antragsteller/in persönlich unterschriebene Visumantragsformulare "Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D)", (siehe "Visa-Formulare / Anforderungen an Fotos" auf dieser Website)
  2. Reisepass, der mindestens drei Monate über das Datum der ersten Wiederausreise aus dem Schengenraum hinaus gültig ist und mindestens zwei leere Seiten aufweist
  3. 2 Kopien des Reisepasses (Seiten mit Foto, Personalien und Unterschrift)
  4. Falls vorhanden; 2 Kopien der letzten zwei Schengenvisa
  5. 4 identische, schengenkonforme Passfotos neueren Datums; drei Bilder auf die Visumanträge aufgeklebt,  eines beigelegt (siehe "Visa-Formulare / Anforderungen an Fotos" auf dieser Website)
  6. Arbeitsvertrag (Original plus 2 Kopien)

Das Antragsformular wird an die verantwortliche Migrationsbehörde in die Schweiz geschickt, welche einen Entscheid trifft. Daher verlangt die Botschaft/das Generalkonsulat zusätzlich CHF 5.00 für Portospesen (Gegenwert in RUB). Die schweizerische Botschaft/das schweizerische Generalkonsulat kann nur nach Erhalt der Ermächtigung ein Arbeitsvisum ausstellen. Bitte beachten Sie, dass dieser Vorgang ungefähr 6 – 12 Wochen dauert.

Personen, die in der Schweiz arbeiten möchten, müssen das Visum persönlich beantragen.

Die schweizerische Botschaft/das schweizerische Generalkonsulat behält sich das Recht vor:

  • weitere, zusätzliche Dokumente zu verlangen,  


Zurück zur Seite «Visa-Typen / Wichtige Informationen»