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Einbürgerungen
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Artikel des Schweizer Bürgerrechts über die erleichterte Einbürgerung. Personen, die in den Artikeln beschriebenen Bedingungen erfüllen und die enge Verbindungen zur Schweiz aufweisen, können einen Antrag auf (Wieder-)Einbürgerung stellen. Für Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, gibt es keine andere Möglichkeit, die Schweizer Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Gemäss dem Schweizer Bürgerrecht reicht es nicht, Schweizer Vorfahren vorweisen zu können, um Anrecht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft zu haben. Es ist unerlässlich, dass der/die Antragsteller/in nachweisen kann, dass er/sie enge Verbindungen zur Schweiz hat (lesen Sie dazu bitte das Merkblatt "Enge Verbindungen mit der Schweiz" - auf Portugiesisch, in "Downloads" auf der rechten Seite).
Nachfolgend sind zusammen mit dem entsprechenden Artikel des Schweizer Bürgerrechts verschiedene Informationen und Formulare mit aufgeführt. Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, können Sie einen Antrag auf (Wieder-)Einbürgerung stellen. Füllen Sie bitte alle Formulare aus und schicken Sie diese, zusammen mit den geforderten Dokumenten und der Quittung der Bezahlung der Gebühr (vgl. "Gebührenliste" unter "Downloads" auf der rechten Seite) an das für Sie zuständige Konsulat.
Wichtig: der Antrag muss alle geforderten Anhänge/Dokumente enthalten. Alle Urkunden, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch vorhanden sind, müssen übersetzt werden (vgl. die Listen mit den öffentlich beeidigten Übersetzern auf der rechten Seite unter "Downloads").
Personen, die verheiratet sind oder waren, müssen in chronologischer Reihenfolge jede Zivilstandsänderung mittels öffentlichen Dokumenten nachweisen und diese ebenfalls mitschicken.
Für Antragsteller/innen des Konsularbezirks São Paulo: Bitte fülllen Sie als erstes das Voranalyse--Formular (auf der rechten Seite unter "Downloads") aus und schicken Sie es ans Konsulat. Die Verantwortlichen teilen Ihnen anschliessend mit, ob Sie Anrecht darauf haben, einen Antrag auf (Wieder-)Einbürgerung zu stellen. Erst danach füllen Sie bitte die Formulare aus und erledigen die restlichen Formalitäten.
Abhängig von der Art der Einbürgerung und je nach Kanton, kann die Dauer des Einbürgerungsprozesses stark variieren. Grundsätzlich jedoch wird von einer durchschnittlichen Dauer von 2 Jahren ausgegangen. In einigen Fällen jedoch kann es auch länger dauern.
Falls das Bundesamt für Migration mehr Informationen und Dokumente benötigt, tritt das entsprechende Konsulat mit Ihnen in Verbindung.
Ein Schweizer Pass und/oder eine Schweizer Identitätskarte können nur nach dem Erhalt der Entscheidung über die Einbürgerung und deren Inkrafttretung beantragt werden. Der Antrag wird beim entsprechenden Konsulat gestellt.
Nach dem schweizerischen Bürgerrechtsgesetz werden Kinder in folgenden Fällen durch Geburt automatisch Schweizer:
- Wenn die Mutter Schweizerin ist;
Wenn der Vater Schweizer ist. Bitte beachten Sie: Falls der Vater nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet ist, wird das Kind nur dann automatisch Schweizer, wenn es nach dem 31. Dezember 2005 geboren wurde. - Andernfalls (Geburt vor dem 01.01.2006) kann das Kind einen Antrag zur erleichterten Einbürgerung stellen, basierend auf dem Artikel 58c des schweizerischen Bürgerrechtsgesetzes;
- Das Kind wurde auf einer schweizerischen Auslandsvertretung registriert, bevor es 22 Jahre alt wurde.
Kinder, die das 22. Lebensjahr erreicht haben und bei keiner schweizerischen Auslandvertretung registriert worden sind, können einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung stellen.
BüG, Artikel 10, Absatz 1
Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.
BüG, Artikel 10, Absatz 2
Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.
BüG, Artikel 10, Absatz 3
Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.
BüG, Artikel 10, Absatz 4
Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.
BüG, Artikel 21, Absatz 1
Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
BüG, Artikel 21, Absatz 2
Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.
- Generelle Instruktionen (34 Kb, pdf)
- Generelle Informationen zu den Artikeln 21, 58a und 58c (12 Kb, pdf)
BüG, Art. 31b, Absatz 1
Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.
BüG, Art. 31b, Absatz 2
Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürgerrecht verloren hat, zuletzt besass.
- Generelle Instruktionen (34 Kb, pdf)
BüG, Artikel 58a, Absatz 1
Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
BüG, Artikel 58a, Absatz 2
Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.
BüG, Artikel 58a, Absatz 3
Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.
BüG, Artikel 58a, Absatz 4
Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.
- Generelle Instruktionen (34 Kb, pdf)
- Generelle Informationen zu den Artikeln 21, 58a und 58c (12 Kb, pdf)
- Merkblatt Art. 58a (de, fr, it) (34 Kb, pdf)
BüG, Artikel 58c, Absatz 1
Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes geboren wurde.
BüG, Artikel 58c, Absatz 2
Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
BüG, Artikel 58c, Absatz 3
Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.
- Generelle Instruktionen (34 Kb, pdf)
- Generelle Informationen zu den Artikeln 21, 58a und 58c (12 Kb, pdf)
- Merkblatt Art. 58c (de, fr, it) (35 Kb, pdf)
Ein ausländischer Ehepartner erhält durch seine Heirat mit einem(r) Schweizer Bürger(in) nicht automatisch die schweizerische Nationalität. Ausnahme: ausländische Frauen, die einen Schweizer vor dem 1. Januar 1992 geheiratet haben.
Wenn der/die ausländische Ehepartner/in Schweizer/in werden möchte, kann er/sie einen Antrag zur erleichterten Einbürgerung stellen. Sind die nachfolgenden Bedingungen erfüllt, kann sich ein ausländische(r)n Ehepartner(in) erleichtert einbürgern lassen:
- Der(die) Antragssteller(in) ist mit dem(r) Schweizer(in) seit mindestens 6 Jahren verheiratet;
- Der(die) Antragssteller(in) hat enge Verbindungen zur Schweiz.
BüG, Artikel 28, Absatz 1
Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:
- seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und
- mit der Schweiz eng verbunden ist.
BüG, Artikel 28, Absatz 2
Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.
- Generelle Instruktionen (34 Kb, pdf)
- Generelle Informationen zum Artikel 28 (13 Kb, pdf)
- Art. 28 - Gesuch um erleichterte Einbürgerung (64 Kb, pdf)
- Art. 28 - Fragebogen (57 Kb, pdf)
- Art. 28 - Formular eheliche Gemeinschaft (44 Kb, pdf)
- Formular - Ermächtigung Bundesamt für Migration (alle Art.) (26 Kb, pdf)
- Erklärung betreffend Beachtung der schweizerischen Rechtsordung (alle Art.) (33 Kb, pdf)
Ausländische Frauen, die vor dem 01.01.1992 einen Schweizer geheiratet haben, erhielten die schweizerische Nationalität automatisch.
Schweizer Frauen, die vor dem 01.01.1992 einen Ausländer geheiratet haben, verloren automatisch die schweizerische Nationalität.
Falls dieser Fall eingetroffen ist, kann die Betroffene wieder eingebürgert werden (vgl. Art. 58 BüG).
BüG, Artikel 58, Absatz 1
Die Frau, die durch Heirat vor dem 1. Januar 1992 oder durch Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden ist.
Büg, Artikel 58, Absatz 2
Die Artikel 18, 24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss.
- Generelle Instruktionen (34 Kb, pdf)
- Informationen zum Artikel 58 (9 Kb, pdf)
BüG, Artikel 23, Absatz 1
Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt.
BüG, Artikel 23, Absatz 2
Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.
- Generelle Instruktionen (34 Kb, pdf)
