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Verhältnis Landesrecht-Völkerrecht

In der Schweiz bilden das Landesrecht und das Völkerrecht eine einheitliche Rechtsordnung (Monismus). Ist eine internationale Rechtsbestimmung für die Schweiz verbindlich, erlangt sie automatisch auch innerstaatlich Geltung. Vor der Ratifizierung eines internationalen Rechtsinstruments prüft der Bundesrat jedoch, ob die darin enthaltenen Bestimmungen dem nationalen Recht entsprechen. Wo der politische Wille zur internen Verwirklichung von einzelnen Bestimmungen fehlt, kann die Schweiz in den meisten Fällen einen Vorbehalt anbringen.

Sobald die Schweiz die Bestimmungen des Völkerrechts akzeptiert hat, werden sie Teil der schweizerischen Rechtsordnung, und alle Staatsorgane müssen sie einhalten und anwenden. Im Unterschied zur dualistischen ist es bei der monistischen Rechtsauffassung nicht nötig, eine internationale Rechtsbestimmung durch einen zusätzlichen Akt in das Landesrecht zu überführen, zum Beispiel mit einem speziellen Gesetz. Die demokratischen Rechte werden durch das Staatsvertragsreferendum gewahrt.

Vorrang des Völkerrechts gegenüber dem Landesrecht

 
Bund und Kantone haben das Völkerrecht gemäss der Bundesverfassung (BV, Artikel 5, Absatz 4) zu beachten. Den Fall eines Konflikts zwischen einer völkerrechtlichen und einer landesrechtlichen Bestimmung regelt die Verfassung jedoch nicht. Grundsätzlich geht dabei das Völkerrecht vor. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung, Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen (Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge, Artikel 26). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zur Bundesverfassung haben alle Staatsorgane darauf zu achten, dass sich ihr Handeln nach den internationalen Verpflichtungen richtet. In seiner neueren Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz des Vorrangs von Völkerrecht vor Landesrecht ohne Vorbehalte ( vgl. Bundesgerichtsentscheid 125 II 417, S. 424f. oder 128 IV 201, S. 205f.).

Direkte Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen


Nicht alle völkerrechtlichen Bestimmungen sind gleichermassen geeignet, direkt Rechte und Pflichten zu begründen. Es bedarf dazu einer entsprechenden Ausgestaltung und Bestimmtheit. Völkerrecht, das nicht direkt anwendbar beziehungsweise "self-executing" ist, hat meist programmatischen Charakter und richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber zur Umsetzung.

Das Bundesgericht hat Kriterien erarbeitet, anhand welcher entschieden werden muss, ob eine völkerrechtliche Bestimmung direkt anwendbar ist: (vgl. Bundesgerichtsentscheid 124 III 90 oder 129 II 249, S. 257):

  • Die Bestimmung betrifft Rechte und Pflichten des Einzelnen.
  • Die Bestimmung ist justiziabel, das heisst konkret und klar genug, dass sie von einer Behörde oder einem Gericht direkt auf eine Rechtssache angewendet werden kann.
  • Die Bestimmung richtet sich an rechtsanwendende Behörden und nicht an den Gesetzgeber.


Völkerrecht und Volksinitiativen 

Nach geltendem Verfassungsrecht muss die Bundesversammlung eine Volksinitiative für ungültig erklären, die den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Verbot von Sklaverei und Folter) widerspricht. Volksinitiativen, die übriges Völkerrecht verletzen könnten, sind hingegen von der Bundesversammlung für gültig zu erklären und Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten. Wenn eine Volksinitiative nicht völkerrechtskonform umgesetzt werden kann, besteht die Gefahr, dass die Schweiz entweder geltendes Verfassungsrecht nicht anwenden kann oder völkerrechtliche Verpflichtungen verletzen muss.

Der Bundesrat stellt daher in seinem Zusatzbericht vom 30. März 2011 zwei Massnahmen zur Diskussion, um die Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit dem Völkerrecht zu verbessern:

  • Die materielle Vorprüfung würde durch das Bundesamt für Justiz im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und die Direktion für Völkerrecht im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheit (EDA) gemeinsam vorgenommen. Die Initiantinnen und Initianten würden vor Beginn der Unterschriftensammlung eine nicht bindende behördliche Stellungnahme erhalten, ob der Initiativtext mit dem Völkerrecht vereinbar ist oder nicht. Es stünde Ihnen frei, den Initiativtext allenfalls anzupassen, um die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht zu gewährleisten. Das positive oder negative Ergebnis der Vorprüfung würde auf dem Unterschriftenbogen kurz vermerkt und den Stimmberechtigten als Entscheidungshilfe dienen.
  • Eine massvolle Erweiterung der Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen hätte zur Folge, dass Volksinitiativen nicht nur dann für ungültig erklärt würden, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (z.B. Sklaverei- oder Folterverbot) verstossen, sondern neu auch dann, wenn sie dem Kerngehalt der verfassungsrechtlichen Grundrechte (z.B. Verbot der Todesstrafe) widersprechen.

Das Parlament hat im Frühjahr 2012 zwei Motionen angenommen, welche den Bundesrat beauftragen, eine Gesetzgebungsvorlage zur Umsetzung dieser zwei Massnahmen auszuarbeiten.

Der Bundesrat weist den Gesetzgeber zudem auf die Möglichkeit hin, subsidiär das Diskriminierungsverbot als materielle Schranke für Volksinitiativen vorzusehen, um das Konfliktpotenzial zwischen Volksinitiativen und Völkerrecht zu vermindern.